fa) Österreich

 

Rn. 99

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Österreich versucht in einer Liebhaberei-Verordnung (LVO 1993 idF v 14.01.1999, BGBl II Nr 15/1999), die Liebhaberei-Tatbestände zu objektivieren. Die Auslegung der Liebhaberei-VO aus Sicht der FinVerw findet sich in den Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012) BMF v 21.11.2013, BMF-010219/0429-VI/4/2013. Mit Hilfe von Rechtsvermutungen wird geprüft, ob das äußere Erscheinungsbild unter Beachtung aller Einzelfall-Umstände erwerbs- bzw berufstypisch ist. Nach § 1 Abs 2 LVO ist Liebhaberei – widerlegbar – zu vermuten, wenn Verluste entstehen:

  • Nr 1: aus der Bewirtschaftung von WG, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung iRd Lebensführung eignen (zB WG, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxus-WG und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) (Rz 72 LRL 2012: zB Vermietung eines Sportflugzeugs oder einer Segelyacht), oder
  • Nr 2: aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Rz 76 LRL 2012: zB Betreiben von Sport, Essen und Trinken, Filmen und Fotographieren, Malen ua kreative Tätigkeiten, Reisen), oder
  • Nr 3: aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (Rz 78 LRL 2012: betreffend insbesondere Einfalmilienhäuser/Zweifamilienhäuser/Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, im Wohnverbund befindliche Fremdenzimmer).

Diese Vermutung ist widerleglich, wenn in einem "überschaubaren Zeitraum" (§ 2 Abs 4 LVO) ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erwarten ist. Die Anlaufverluste (vgl § 2 Abs 2 LVO: 3–5 Jahre) werden dann anerkannt.

fb) USA

 

Rn. 100

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Nach § 183 IRC (sog Hobby-loss-Regelung) sind Verluste aus Liebhaberei ("activities not engaged in for profit") nicht abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift gilt eine Tätigkeit nicht als Liebhaberei, wenn der StPfl in einem Fünfjahreszeitraum in drei Jahren einen Gewinn erzielt (§ 183 (d) s 1 IRC). Für den Bereich der Pferdezucht/Pferdetraining/Pferderennen uÄ genügen sogar Gewinne in 2 Jahren, bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von 7 Jahren (§ 183 (d) IRC s 2). Die Vorschrift enthält noch weitere Detailregelungen (§ 183 (e) (1)–(4) IRC).

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