hba) Vor Einführung der AbgSt (bis einschließlich VZ 2008)

 

Rn. 122

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Auch bei Einkünften aus KapVerm kann die Einkunftserzielungsabsicht fehlen (BFH BStBl II 1982, 463; FG Münster v 05.09.2019, 8 K 2950/16 E, Rev, Az des BFH VIII R 36/19, DStRE 2020, 131). Eine Überschusserzielungsabsicht liegt hier aber bereits vor, wenn eine Wahrscheinlichkeitsprognose über die voraussichtliche Dauer der Kapitalnutzung einen bescheidenen stpfl Überschuss erwarten lässt, und zwar auch dann, wenn die erwarteten steuerfreien Vermögensvorteile diesen Überschuss erheblich übersteigen (BFH BFH/NV 2000, 825). Es genügt nach BFH aaO also, wenn die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zur erzielen, nur mitursächlich war für die Anschaffung der Kapitalanlage (hier: Kapitallebensversicherungen mit 10-jähriger Laufzeit gegen Einmalbetrag). Die Entscheidung betrifft jedoch die Zeit vor Einführung der AbgSt; inzwischen sind aber Wertsteigerungen im Bereich der KapVerm iR des § 20 Abs 2 EStG erfasst.

Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung einer Beteiligung an einer AG (BFH BStBl II 1982, 37) oder GmbH (BFH BStBl II 1982, 36) sind abzugsfähige WK, wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann. Dieser Überschuss bezieht sich auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Kapitalanlage (BFH BStBl II 1991, 744; BFH/NV 1993, 16). Gleiches gilt bei Anschaffung festverzinslicher Wertpapiere (BFH BStBl II 1982, 40; 1982, 463).

Bei Wertpapieren entscheiden nicht die Erträge des Depots insgesamt, es ist vielmehr auf den einzelnen Anlagegegenstand abzustellen (BFH BStBl II 1993, 18; 1994, 228), auch s Rn 77c.

hbb) Nach Einführung der AbgSt (ab VZ 2009)

 

Rn. 122a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Trotz des Systemwechsels zur AbgSt ist die Einkunftserzielungsabsicht nach wie vor ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch bei den Einkünften aus KapVerm (FG Münster 8 K 2950/16 E, Rev, Az des BFH VIII R 36/19, DStRE 2020, 131; Jachmann-Michel, DStR 2017, 1849; s § 20 Rn 41 (Möllenbeck), auch wenn es praktisch wegen des WK-Abzugsverbots (§ 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG) darauf idR nicht mehr ankommt. S Haisch/Krampe, DStR 2011, 2178. Die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt zB, wenn der StPfl allein mit dem Ziel, ESt zu sparen aus einem Bondstripping und nachfolgender Veräußerung von im PV gehaltenen Anleihemänteln an eine GmbH, an der er als Alleingesellschafter beteiligt ist, Verluste erzielt (FG Münster 8 K 2950/16 E, Rev, Az des BFH VIII R 36/19, DStRE 2020, 131).

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