Rn. 31
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 Abs 3 EStG führt (abschließend) auf:
- den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), s Rn 196–198,
- den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), s Rn 198a–198c,
- den Abzug nach § 13 Abs 3 EStG (betreffend LuF), s Rn 199.
Die vom StPfl in der Höhe der Abzüge erwirtschafteten Beträge stehen aus der Sicht des Gesetzgebers den durch BA oder WK reduzierten Vermögensmehrungen so nahe, dass deren Abzug bereits auf der Ebene der Einkünfteerzielung erfolgt. Sie werden wie Minderungen des Reinvermögens behandelt und im Gesamtbetrag der Einkünfte als Abzugsposten berücksichtigt.
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