Rn. 192

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die "Mindestbesteuerung" in § 2 Abs 3 S 2–8 EStG aF (s Rn 200) wurde aufgehoben (Art 1 Nr 1, Art 8 Abs 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum SteuervergünstigungsabbauG (v 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840). Im Gegenzug allerding wurde aber die Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs in § 10d Abs 2 EStG verschärft (BFH I R 9/11, BStBl II 2013, 512: die zeitliche Streckung des Verlustvortrags ist nicht verfasssungswidrig, dazu s Urteils-Anmerkung v Hallerbach, FR 2013, 217; Kohlhaas, DStR 2012, 773; s § 10d Rn 4ff (Gassen/Schwarz)). Ferner war eine redaktionelle Änderung in § 2 Abs 3 S 1 EStG erforderlich wegen der Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende in § 24b EStG (Art 9 Nr 3, Art 29 Abs 1 HBeglG v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076), zu diesem s Rn 198a–198c.

 

Rn. 193

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Um von der Summe der Einkünfte auf den Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen, rechnet § 2 Abs 3 EStG wie folgt:

 
  Summe der Einkünfte
./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
./. Abzug nach § 13 Abs 3 EStG
= Gesamtbetrag der Einkünfte
 

Rn. 194

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zwischen der Summe der Einkünfte und dem Einkommen fügt das EStG noch eine Zwischengröße ein, nämlich den "Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE). Damit soll die die objektive Vermögensmehrung widerspiegelnde Einkünfteebene getrennt werden von der die Merkmale der subjektiven Leistungsfähigkeit berücksichtigenden Ebene des Einkommens (Trennungsfunktion).

 

Rn. 195

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nicht in § 2 Abs 3 EStG, wohl aber in R 2 EStR 2012 aufgeführt sind noch zwei Positionen, die jedoch hinzuzurechnen sind, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen:

(1) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs 2 S 3 EStG. Die Vorschrift bestimmt, dass § 2a Abs 3 S 3, 5 u 6 EStG idF v 29.04.1997 ab VZ 1999 weiter anzuwenden ist, soweit sich ein positiver Betrag iSd § 2a Abs 3 S 3 EStG idF v 29.04.1997 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte iSd § 2a Abs 4 EStG idF § 52 Abs 3 S 4 EStG idF v 30.07.2014 geltenden Fassung in eine KapGes umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. Ausführlich dazu s § 2a Rn 200ff (Dreyer).
(2) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Abs 5 S 2 AIG. Die Vorschrift bestimmt, dass § 2 Abs 1 S 3, 4 Abs 2 AIG ab VZ 2000 weiter anzuwenden ist. § 2 Abs 1 S 3 AIG sieht vor, unter den Voraussetzungen des S 1 einen Verlustabzug bei Auslandsverlusten aus einem DBA-Betriebsstättenstaat in den Folge-VZ wieder hinzuzurechnen. § 2 Abs 1 S 4 AIG sieht dazu eine Ausnahme vor, § 2 Abs 2 AIG ordnet die entsprechende Anwendung des § 2 Abs 1 S 3 AIG unter den dortigen Voraussetzungen bei Umwandlung einer ausländischen Betriebsstätte in eine KapGes an.

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