Rn. 8

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Überschrift des § 2 EStG lautet: "Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen" und ist nur unvollständig. § 2 EStG regelt nämlich insbesondere den Gegenstand und nicht den Umfang der Besteuerung.

 

Rn. 8a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 EStG enthält folgende Regelungen:

 
§ 2 Abs … EStG Inhalt der Regelung (Schlagworte)
1 Was unterliegt der ESt? (Alle Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten)
2 Wie ermitteln sich die Einkünfte? (Gewinn bzw Überschuss)
3 Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE)
4 Definition des Einkommens
5 Definition des zu versteuernden Einkommens (zvE)
5a Regelungen für außersteuerliche Rechtsnormen
5b Sonderregelung für die Abgeltungsbesteuerung von KapVerm
6 Definition der festzusetzenden Steuer
7 Regelungen über den Besteuerungszeitraum
8 Anwendung der Regelungen über Ehegatten/Ehen auch auf Lebenspartner/Lebenspartnerschaften
 

Rn. 9

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Untergliedert man § 2 EStG nach den dort verwendeten Begriffen, ergibt sich (abgesehen von s Rn 9a):

 
Begriff geregelt in:
Summe der Einkünfte (SdE) § 2 Abs 1, 3 EStG
Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) § 2 Abs 3 EStG
Einkommen § 2 Abs 4 EStG
zvE § 2 Abs 5 EStG
Bemessungsgrundlage § 2 Abs 5 EStG
tarifliche ESt § 2 Abs 5, 6 EStG
festzusetzende ESt § 2 Abs 6 EStG
 

Rn. 9a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ferner enthält § 2 EStG

  • in Abs 5a eine Sonderregelung für den Fall, dass außersteuerliche Rechtsnormen an dort genannte Begriffe anknüpfen, und
  • in Abs 5b eine Sonderregelung für KapErtr, die der AbgSt unterliegen.

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