Rn. 312

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Für beschränkt StPfl gelten in Bezug auf die Sonderausgaben Besonderheiten (§ 50 Abs 1 S 4–6 EStG):

Inwieweit sich auch diese Beschränkungen aus den Spiegelstrichen 1 und 3 mit dem EU-Recht vereinbaren lassen, ist angesichts der Ausführungen unter Spiegelstrich 4 mehr als zweifelhaft. Die Diskriminierung ist mE durch § 1 Abs 3 EStG (dazu s § 1 Rn 118ff (Teller)) nur teilweise beseitigt.

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