Rn. 318
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Abzugsbeträge wegen außergewöhnlicher Belastungen enthalten §§ 33–33c EStG. Die Abzugsbeträge mindern dabei den Gesamtbetrag der Einkünfte (§§ 2 Abs 4 EStG). Es handelt sich dabei um folgende Vorschriften (Rechtslage ab VZ 2010):
- § 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen
- § 33a EStG: außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
- § 33b EStG: Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
Rn. 318a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Beschränkt StPfl können außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG) nicht geltend machen (§ 50 Abs 1 S 4EStG), dies ist mE europarechtlich bedenklich (bereits s Rn 312). ME ist diese Diskriminierung durch § 1 Abs 3 EStG (dazu s § 1 Rn 118ff (Teller)) nur teilweise beseitigt.
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