Rn. 318

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Abzugsbeträge wegen außergewöhnlicher Belastungen enthalten §§ 3333c EStG. Die Abzugsbeträge mindern dabei den Gesamtbetrag der Einkünfte (§§ 2 Abs 4 EStG). Es handelt sich dabei um folgende Vorschriften (Rechtslage ab VZ 2010):

  • § 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen
  • § 33a EStG: außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
  • § 33b EStG: Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
 

Rn. 318a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beschränkt StPfl können außergewöhnliche Belastungen (§§ 3333b EStG) nicht geltend machen (§ 50 Abs 1 S 4EStG), dies ist mE europarechtlich bedenklich (bereits s Rn 312). ME ist diese Diskriminierung durch § 1 Abs 3 EStG (dazu s § 1 Rn 118ff (Teller)) nur teilweise beseitigt.

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