Rn. 6

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 EStG bildet zusammen mit § 2a EStG den 1. Unter-Abschnitt des 2. Teils. Der Titel dieses Unter-Abschnitt lautet: "Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung". Dies ist:

  • nicht besonders aussagekräftig, da diese Bezeichnung eigentlich für den ganzen zweiten Abschnitt gelten kann.
  • nicht umfassend beschrieben, da sich die sachlichen Voraussetzungen der Besteuerung (dh die Einkünfte und die von ihnen, von ihrer Summe, von ihrem Gesamtbetrag und von ihrer Zusammenfassung zum Einkommen abzugsfähigen Beträge) nicht losgelöst von der Person bestimmen lassen, die sie aufwendet oder erzielt.
 

Rn. 6a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zu § 2 EStG gehört auch die Frage, wem Einkünfte und Aufwendungen persönlich zuzurechnen sind. Außerdem regelt § 2 Abs 7 EStG Fragen der Abschnittsbesteuerung und steckt damit den zeitlichen Rahmen der Einkommensermittlung ab. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (s BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, BGBl I 2013, 1647) stellt § 2 Abs 8 EStG Ehegatten/Ehen mit Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften gleich (s Rn 10, 367ff).

 

Rn. 7

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 EStG ist nur einer von zwei Paragraphen des 1. Unter-Abschnitts. Dabei schränkt § 2a EStG die Grundnorm des § 2 EStG ein. § 2 Abs 1 EStG sieht nämlich vor, dass der StPfl mit sämtlichen Einkünften aus den dort aufgeführten 7 Einkunftsarten der StPfl unterliegt. Diese Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten werden zur Summe der Einkünfte (SdE) (§ 2 Abs 3 EStG). Bei dieser Zusammenfassung sind positive und negative Zahlen zu saldieren.

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