Rn. 319

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Grundnorm der außergewöhnlichen Belastungen bildet § 33 EStG. Die wichtigsten Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 EStG sind:

  • Es muss sich um größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands handeln (§ 33 Abs 1 EStG; s § 33 Rn 87ff (Nacke)). Ob die Aufwendungen das Einkommen oder das Vermögen belasten, spielt dabei keine Rolle mehr (BFH BStBl II 1995, 774; s § 33 Rn 83ff (Nacke); Sunder-Plassmann, DStZ 1995, 193).
  • Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen sein (§ 33 Abs 1 EStG). Zwangsläufig meint: Der StPfl kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen, die Aufwendungen sind den Umständen nach notwendig und übersteigen einen angemessenen Betrag nicht (§ 33 Abs 2 S 1 EStG).
  • Es darf sich nicht um Aufwendungen handeln, die zu den BA/WK/Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Abs 5 EStG oder § 9c EStG fallen (für Aufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 7, 9 EStG nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können, § 33 Abs 2 S 2 EStG). Diätverpflegungsaufwendungen sind nicht abziehbar (§ 33 Abs 2 S 3 EStG).
  • Nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, ist abziehbar (§ 33 Abs 3 EStG mit gestaffelter zumutbarer Eigenbelastung je nach Gesamtbetrag der Einkünfte und Kinderzahl). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG BFH/NV 2000, 704; BFH BStBl II 2009, 808; s § 33 Rn 201 (Nacke); dazu Bareis, DStR 2017, 823; Haupt, DStR 2017, 831). Zur stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs 3 EStGBFH VI R 75/14, BStBl II 2017, 684.

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