Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind BA, wenn sie im Betrieb tätig wird (zB in der Betriebsküche). Nach Auffassung des BFH sind die Aufwendungen ansonsten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Haushaltshilfe im Haushalt des StPfl arbeitet, aber dem StPfl dadurch dessen Berufsausübung ermöglicht (BFH BStBl III 1967, 198). Ist die Haushaltshilfe im Betrieb und im Haushalt des StPfl tätig, so sind die Aufwendungen aufzuteilen (BFH BStBl II 1980, 117).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Gleiches sollte für die Kinderbetreuung bei berufstätigen Eltern gelten (BFH BStBl II 1973, 631; 1998, 211; BFH/NV 2000, 1471; FG Nds EFG 2006, 742). UE dürfte diese Rspr zumindest für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten zweifelhaft sein. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur zeitlich begrenzten steuerlichen Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung hervorgehoben, dass die "Doppelverdienerehe" ebenso wie die "Alleinverdienerehe" den Schutz des Art 6 GG beanspruchen kann. Erwachsen für beiderseits berufstätige Ehegatten zwangsläufige Aufwendungen für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf, so gebietet Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 6 Abs 1 GG Aufwendungen bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt (s BVerfG BStBl II 2003, 534 unter C.II.3.b.). Sind beide Elternteile berufstätig und sind Kinder vorhanden, so erwachsen zwangsläufig Mehraufwendungen für die Kinderbetreuung bzw für eine Haushaltshilfe, so dass diese zwangsläufigen Mehraufwendungen als Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit steuerlich berücksichtigt werden müssen.

Das aus Art 6 Abs 1 GG folgende Verbot, die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten zu erschweren (s BVerfG BStBl II 2003, 534 unter C.II.3.b.aa.), dürfte dazu führen, diese Aufwendungen über § 33c EStG bzw § 4f EStG aF (ab VZ 2009 in § 9c EStG aF und ab VZ 2012 in § 10 Abs 1 Nr 5 EStG geregelt; hierzu s BMF BStBl I 2012, 307) hinaus für Doppelverdienerehen steuerlich zu berücksichtigen (kritisch ebenso Pust, s § 9c Rn 22; Jachmann, FR 2010, 125 f; Bergkemper, FR 2009, 1075; Hey, NJW 2006, 2001; Scharfenberg/Marbes, DB 2011, 2283; vgl auch Kanzler, NWB 2011, 538; Nacke, DB 2011, 132). Denn diese Vorschriften spiegeln die Mehrkosten nicht in realitätsgerechter Höhe wider. Darauf verweist aber das BVerfG, wenn es den Abzug dieser zwangsläufigen Aufwendungen fordert (BVerfG BFH/NV 2005 Beilage 4, 356; s aber BFH BStBl II 2012, 567; BFH BStBl II 2012, 816, der die ua in § 9c EStG aF enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter und privater Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4 000 EUR je Kind für verfassungsgemäß hält). Dass zwangsläufige und erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten auch in anderen Konstellationen entstehen können als bei einer Doppelverdienerehe, zeigt die Entscheidung des BFH BStBl II 2012, 816. So entstehen sie auch bei Erwerbstätigkeit eines alleinstehenden Elternteils.

Soweit erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstehen, sollten diese uE ggf als BA geltend gemacht werden. Ausführlich s Erläut zu § 9c (Pust) und s Erläut zu § 33c (Pust).

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