Rn. 358

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit der Steuer sind auch die Grundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein (Kalender-)Jahr zu ermitteln, da das Kj VZ ist (§ 25 Abs 1 EStG) – Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Diese Aussage macht die ESt zur Jahressteuer. Auch aus einzelnen Vorschriften ergibt sich dies zB:

Zur Durchbrechung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung durch § 10d EStG§ 10d Rn 1 (Gassen).

 

Rn. 359

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:

  • Kein Vertrauensschutz: Die der Besteuerung zu Grunde liegenden Verhältnisse können bei Dauersachverhalten jedes Jahr neu geprüft werden (BFH BStBl II 1989, 363). Das Vertrauen des StPfl auf die Beibehaltung einer rechtsirrigen, ihm günstigen Verwaltungsmeinung wird nicht geschützt. Auch das BVerfG (zB HFR 1993, 544) hält es wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung für unbedenklich, einen gleichartigen Sachverhalt in verschiedenen VZ unterschiedlich zu behandeln.
  • Verhältnisse am Jahresende entscheiden: Für die endgültige Steuerentstehung entscheiden die Verhältnisse am Jahresende. Daraus folgt, dass das ESt-Recht vor Ablauf des VZ vorläufig ist (BVerfG BStBl II 1986, 628), das Jahresende ist nicht bloß technisch bedeutsam (zB für den Beginn der Festsetzungsverjährung, s § 170 Abs 1 AO).
  • Außergewöhnliche Belastungen: Als außergewöhnliche Belastungen kann der StPfl nur solche Aufwendungen geltend machen, die sich auf das betreffende Kj beziehen, dh die er in diesem Kj bezahlt hat (wann das schädigende Ereignis war, ist belanglos); s § 11 Anh 1 "Außergewöhnliche Belastung" (Pust).

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