Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die ESt ist nach § 2 Abs 7 S 1 EStG eine Jahressteuer. Einkommensermittlungszeitraum ist gemäß § 2 Abs 7 S 2 EStG das Kj. Nach § 10d EStG ist es unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen zulässig, in einem VZ angefallene Verluste, die iRd Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, mit in einem anderen VZ anfallenden Gewinnen bzw Überschüssen zu verrechnen.

§ 10d EStG ist daher als Durchbrechung zum Prinzip der Abschnittsbesteuerung zu verstehen, mit der im Wesentlichen der Grundgedanke materieller Steuergerechtigkeit berücksichtigt werden soll; bereits s RFH RStBl 1930, 680 und seither st Rspr. Die Norm trägt somit den Gesichtspunkten des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Härteausgleichs Rechnung und senkt in Aufweichung des Jahressteuerprinzips die Durchschnittsbesteuerung des Lebenseinkommens, s Kohlhaas, DStR 2002, 1250, 1251; K/S/M, § 10d EStG Rz 1; kritisch zur flexiblen Verlustverrechnung und hieraus resultierenden Steuerausfällen bei der KSt und ESt s Grotherr, BB 1998, 2337.

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Systematisch ist die Stellung der Norm bei den SA im Grunde nicht gerechtfertigt, da die Vorschrift keinen privaten Abzug ermöglicht, sondern bei der Ermittlung des zvE vor den SA noch der interperiodischen Einkünfteermittlung zuzuordnen ist; auch s R 2 EStR 2012, glA Hallerbach in H/H/R, § 10d EStG Rz 7, 303. Erg-Lfg.

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