Rn. 179

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

"Einkünfte sind bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die WK (§§ 89a EStG)." Diese "anderen" Einkunftsarten sind:

Neben den ausdrücklich genannten §§ 89a EStG sind auch zu beachten: §§ 2a, 3, 3b, 3c, 9b, 11, 12, 1924 EStG sowie weitere Vorschriften, auf die diese verweisen (zB § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG auf § 7ff EStG). Ferner spielen die §§ 4040b EStG bei der Überschussermittlung eine Rolle, auch § 50a EStG ist zu nennen.

 

Rn. 180

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Gesetz spricht von einem Überschuss der Einnahmen über die WK. Daraus folgt:

(1) Sind die Einnahmen höher als die WK, erfasst dies der Wortlaut des § 2 Abs 2 Nr 2 EStG direkt.
(2) Sind die WK höher als die Einnahmen, gilt § 2 Abs 2 Nr 2 EStG sinngemäß.
(3) Sind nur WK (sog vorab entstandene WK) oder nur Einnahmen vorhanden, gilt § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ebenfalls sinngemäß.
 

Rn. 181

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei der Überschussrechnung sind zwei Wege zu unterscheiden:

(1) §§ 89a EStG regeln die Grundform der Überschussermittlung: Einnahmen und WK werden gegenübergestellt. Zur Spezialregelung ab VZ 2009 bei der AbgSt für Kapitaleinkünfte s Rn 188a, 188b.
(2) §§ 4040b EStG (LSt-Pauschalierungen) und § 50a EStG (Abzugsteuer bei beschränkt StPfl in den dort genannten Fällen) sehen eine weitere Form der Überschussermittlung vor.

Analog zur Aussage bei den Gewinneinkünften (s Rn 161) ist auch bei den Überschusseinkünften die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) kein weiterer Weg, den Überschuss zu ermitteln.

 

Rn. 182

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Überschusseinkünfte gehen nicht wie die Gewinneinkünfte von einem BV des StPfl aus. Dennoch spielt auch hier die Frage, ob Vermögensgegenständen der Einkunftserzielung dienen sollen, eine Rolle. Bei den Überschusseinkünften lässt sich daher statt von einem BV von dem Einkunftserzielungsvermögen bzw bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) von einem Arbeitsvermögen sprechen.

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