Rn. 90

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k 5. VermBG umfasst die Begründung oder den Erwerb von Darlehensforderungen des ArbN gegen den ArbG. Erforderlich ist die Sicherung der Ansprüche des ArbN aus dem Darlehensvertrag durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eine privatrechtliche Versicherung durch ein Versicherungsunternehmen auf Kosten des ArbG. Gesonderte Voraussetzungen zur Verzinsung werden hier, anders als bei Gewinnschuldverschreibungen (s Rn 74), Genussscheinen (s Rn 78) oder Genussrechten, nicht gestellt, s Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 105 (159. EL Oktober 2021).

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