Rn. 73

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Vom ArbG ausgegebene Wandelschuldverschreibungen sind gemäß § 221 Abs 1 S 1 AktG Schuldverschreibungen, bei denen dem Gläubiger ein Umtauschrecht (sog Wandelanleihe) oder Bezugsrecht (sog Optionsanleihe) auf Aktien eingeräumt wird, zur Begrifflichkeit ua Koch in Hüffer/Koch, AktG, § 221 Rz 3ff (15. Aufl). Hinsichtlich der weiteren Alternative der Börsenzulassung/Einbeziehung in den Freiverkehr s Rn 72.

 

Rn. 74

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Gewinnschuldverschreibungen werden nach § 221 Abs 1 S 1 AktG als Schuldverschreibungen definiert, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden. Anders als bei Wandelschuldverschreibungen, die auf die Einräumung von Aktien (mitgliedschaftliche Beteiligung) abzielen, wird hier die Leistung einer bestimmten Geldsumme – im Regelfalle die Einlösung zum Nennwert – versprochen. Ob die Einlösung nach Fristablauf, Kündigung oder Rückgabe vorgesehen ist, ist dabei ohne Bedeutung. Unerheblich ist ebenfalls, ob neben Geldsummenansprüchen Geldwertansprüche verbrieft sind; so liegt zB eine Gewinnschuldverschreibung auch dann vor, wenn die Einlösung zum Kurs einer entsprechenden Aktie, mindestens jedoch zu einer bestimmten Geldsumme vereinbart ist. Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass neben einer bestimmten Geldsumme eine Verzinsung zugesagt ist, die mit dem Gewinn zusammenhängt. Auf die Bezeichnung als Zins kommt es dabei nicht an. Neben dem gewinnabhängigen Zins kann ein fester Zins zugesagt bzw ein gewinnunabhängiger Mindestzins vereinbart sein.

Sofern eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, ist zudem Voraussetzung, dass

  • der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder
  • die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht (s § 2 Abs 3 5. VermBG, BMF BStBl I 2017, 1626, 1629).
 

Rn. 75

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Anders als bei Aktien und Wandelschuldverschreibungen müssen die Gewinnschuldverschreibungen nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b 5. VermBG vom ArbG ausgegeben werden.

 

Rn. 76

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die Namensschuldverschreibungen des ArbG sind, sind Vermögensbeteiligungen, wenn die Ansprüche des ArbN aus der Schuldverschreibung auf Kosten des ArbG durch ein inländisches Kreditinstitut verbürgt oder durch ein inländisches Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind. Die Sicherung ist nicht erforderlich, wenn der ArbG ein inländisches Kreditinstitut ist, BMF BStBl I 2017, 1626, 1630.

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