Rn. 89

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Begünstigung des § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst i 5. VermBG erfasst typische stille Beteiligungen, nach dem klaren Wortlaut der Regelung demgegenüber keine atypische stille Beteiligung = Mitunternehmerbeteiligung iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG – dazu st Rspr, BFH v 28.01.1982, IV R 197/79, BStBl II 1982, 389 –, am Unternehmen des ArbG, unabhängig der konkreten Rechtsform des Handelsgewerbes.

Die Abgrenzung zum nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k 5. VermBG unter engeren Voraussetzungen begünstigten Mitarbeiterdarlehen wird im Falle des sog partiarischen Darlehens erheblich. Der BFH stellt zur Entscheidung dieser Frage in st Rspr, so BFH v 21.06.1983, VIII R 237/80, BStBl II 1983, 563, für die Annahme der stillen Beteiligung entscheidend auf die Vereinbarung der typischen Kontroll- und Mitwirkungsrechte ab, s § 19 Rn 106 (Barein); zum 5.VermBG auch s BMF BStBl I 2017, 1626, 1631.

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