Rn. 83

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Begünstigung nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g 5. VermBG erfasst Geschäftsguthaben bei einer inländischen Genossenschaft, gemeint sind damit Genossenschaftsanteile. Der ArbN muss Mitglied der Genossenschaft sein oder werden, BMF BStBl I 2017, 1626, 1630.

 

Rn. 84

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Genossenschaft muss zudem – alternativ – der ArbG, ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft iSd § 2 Abs 1 Nr 2 WoPG sein, welche die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g 5. VermBG geforderten Voraussetzungen erfüllt, BMF BStBl I 2017, 1626, 1630. Da § 19a EStG die Vermögensbeteiligung am Unternehmen des ArbG fordert, dürften die beiden letzten Alternativen für sich betrachtet (ohne ArbG-Eigenschaft) eine Begünstigung nicht ermöglichen.

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