Schrifttum:

Giloy, Zum Zusammenhang zwischen Arbeit und Lohn, DStZ 1975, 199;

Dietrich, Entgeltlichkeit als Kriterium steuerbaren Arbeitslohns, DB 1976, 309;

Labus, Steuerlicher Fragen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, BB 1977, 1041;

Borggräfe, Betriebliche Sozialleistungen – ihre lohn- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Überlegungen, DB 1977, 1379;

H. Meilicke, Neues Scheidungsrecht und Steuerrecht, StbJb 1977/78, 243;

Trzaskalik, Personal gebundene EStPfl und Gesamtrechtsnachfolge, StuW 1979, 97;

Schlarb, Ist die pauschalierte LSt stpfl Arbeitslohn?, FR 1980, 315;

Offerhaus, Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen von ArbG an ihre ArbN, INF 1980, 97;

Offerhaus, Was gehört zum Arbeitslohn, BB 1982, 1061;

Biergans, Überlegungen zur Zurechnung latenter Einkünfte im ESt-Recht, FR 1982, 525;

Giloy, Gehaltsverzicht und lohnsteuerlicher Zufluss, BB 1984, 715;

M. Popp, Der Begriff des Arbeitslohns unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsveranstaltungen, DB 1984, 632;

Albert/Heitmann, Das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des ArbG als Abgrenzungskriterium des Arbeitslohn, DB 1985, 252;

Giloy, Gehaltsverzicht und lohnsteuerlicher Zufluss BB 1984, 715, DStZ 1986, 222;

Giloy, Nettolohnverträge und LSt-Pauschalierung, in Stolterfoht, Hrsg, Grundfragen des LSt-Rechts, Jahrbuch der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft eV, JbDStJG 1986, 209;

Giloy, Arbeitslohn durch ersparte Aufwendungen, BB 1986, 38;

Offerhaus, Gesetzlose Steuerbefreiungen im LSt-Recht?, in Stolterfoht, Hrsg, JbDStJG 1986, 117;

Reinhart, Nochmals: Lohnsteuerliche Fragen bei verzögerter oder nicht vollständiger Auszahlung von Arbeitslohn, DB 1986, 2203;

Lang, Die Einkünfte des ArbN – Steuerrechtssystematische Grundlegung, in Stolterfoht, Hrsg, JbDStJG 1986, 15;

Wolff-Diepenbrock, Einnahmen und Aufteilung bei Einnahmen, DB 1986, 242;

Offerhaus, Auslagenersatz – WK-Ersatz, BB 1990, 2017;

E. Schmidt, Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn?, DB 1991, 1699;

Brick, Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit außerhalb des Dienstverhältnisses?, Europäische Hochschulschriften Bd/Vol 1299;

Alber/Hahn, Lohnzahlung durch Dritte als stpfl Arbeitslohn, FR 1995, 334;

Thomas, Lohnsteuerliche Aspekte bei Aktienoptionen, DStZ 1999, 710;

Kloubert, Was ist Arbeitslohn? FR 2000, 46;

Küttner, Personalbuch 2002, München 2002;

Reiserer/Freckmann/Träumer, Scheinselbstständigkeit, Geringfügige Beschäftigung, 2002;

Hannhorst, Der Lohnzufluss bei Gewährung handelbarer Aktienoptionen, DB 2003, 1864;

Risthaus, Die Änderungen in der privaten Altersversorgung durch das AltEinkG, DB 2004, 1329 (Teil I), DB 2004, 1383 (Teil II);

Krüger, Arbeitslohn und ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse, DStR 2013, 2029;

Heger, Sachzuwendungen des ArbG an seine ArbN im "ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse", DB 2014, 1277;

Werth, Zufluss von Arbeitslohn aufgrund der Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den ArbG, DB 2021, 202.

A. Allgemeines

1. Begriff

 

Rn. 139

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Arbeitslohn ist nach ständiger Rspr schon des RFH grundsätzlich alles, was dem ArbN mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft vom ArbG oder für diesen von einem Dritten gewährt wird, s zB RFH RStBl 1936, 1158; 1937, 1186; 1939, 299; BFH BStBl III 1959, 230. Mit Offerhaus, BB 1982, 1061 ist zunächst zu fragen, ob überhaupt Einnahmen vorliegen. Gemeint sind alle Einnahmen aus gegenwärtigen, früheren oder künftigen Dienstverhältnissen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, s § 8 Abs 1 EStG, § 2 Abs 1 S 2 LStDV; als geldeswerte Güter kommen insbesondere die Sachbezüge in Betracht.

Von großer praktischer Tragweite ist das Erfordernis, dass der ArbN durch die Einnahmen objektiv bereichert sein muss, s BFH BStBl III 1961, 443. Die objektive Bereicherung entfällt bei Auslagenersatz und durchlaufenden Geldern. Zweifelhaft erscheint sie bei manchen Sachzuwendungen, zB anlässlich von Betriebsveranstaltungen und der Einräumung von Optionsrechten.

Mit der neueren Rspr (s BFH BStBl II 1983, 39, Vorsorgeuntersuchung; BFH BStBl II 1983, 712, Beiträge zu Angestelltenversicherung; BFH BStBl II 1985, 164, Essenfreibetrag; BFH BStBl II 1985, 641, Lehrabschlussprämie; BFH BStBl II 1986, 868, Kindergartenplatz; BFH BStBl II 1987, 142, Kurkosten; BFH BStBl II 1987, 822, weitergegebene Aufsichtsratsvergütung; BFH BStBl II 1990, 472, Personalrabatt; BFH BStBl II 1992, 655, Betriebsveranstaltung) muss die Einnahme durch das individuelle Dienstverhältnis des ArbN veranlasst sein.

Eine Einnahme und damit Arbeitslohn scheidet aus, wenn die Zuwendung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG getätigt wird. Zur Intensität der Veranlassung ("mittelbarer", "unmittelbarer", "wesentlicher" oder "adäquater" Kausalzusammenhang) s Offerhaus, BB 1982, 1061; Lang, JbDStJG 1986, 15, 50ff. Hingegen findet sich in der Rspr des BFH – zu Recht – nicht mehr die früher (zB BFH BStBl II 1978, 239; 1981, 773) vertretene These, der Begriff des Arbeitslohns sei "...

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