Rn. 178

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Schließt der ArbG für seine ArbN eine Reisegepäckversicherung ab, aus der dem ArbN ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherer zusteht, so führt die Zahlung der Prämien durch den ArbG zu Arbeitslohn. Dieser ist nur dann gemäß § 3 Nr 16 EStG steuerbefreit, wenn sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf Dienstreisen beschränkt. Bezieht sich der Versicherungsschutz hingegen auf sämtliche Reisen des ArbN, so ist eine Aufteilung der gesamten Prämie in einen beruflichen und einen privaten Anteil dann zulässig, wenn der Versicherer eine Auskunft über die Kalkulation seiner Prämie erteilt, die eine Aufteilung ohne weiteres ermöglicht, vgl BFH BStBl II 1993, 519.

Die oa Grundsätze gelten auch zB für eine vom ArbG abgeschlossene Unfallversicherung, die sowohl für Dienstreisen als auch für Unfälle außerhalb des Arbeitsverhältnisses Versicherungsschutz gewährt.

Führt der ArbN keine Dienstreisen bzw nur sporadisch Dienstreisen durch, hat eine mögliche Prämienaufteilung nach BFH aaO zu unterbleiben. Die gesamte Prämie ist in derartigen Fällen als Arbeitslohn zu versteuern.

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