Rn. 666

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Über Art und Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird grds iRd ESt-Veranlagung entschieden. Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wird jedoch durchgeführt, wenn Wohnsitz (§ 19 AO) und Ort der Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 AO) in den räumlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener FA fallen (§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO; vgl BFH BStBl II 1999, 69).

Wird die selbstständige Tätigkeit iR einer PersGes ausgeübt, werden die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO; vgl BFH BStBl II 2017, 745). Bei einer Bürogemeinschaft, die keine Mitunternehmerschaft darstellt, werden die BA gesondert festgestellt (VO zu § 180 Abs 2 AO, BStBl I 1987, 2).

Auch Art und Höhe des Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen werden einheitlich und gesondert festgestellt (BFH BStBl II 1993, 666; zur Tragweite einer unterbliebenen Feststellung BFH BFH/NV 2011, 1649; BStBl II 2016, 582).

Über die übrigen Voraussetzungen, insb die Altersgrenze (55 Jahre), das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw die Einmalgewährung wird im Veranlagungsverfahren entschieden.

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