Haas, Zur Einnahme eines RA aus Streitvorteilsvereinbarung, DStZ/A 1982, 308;

Degen, Bürgschaftsinanspruchnahme und deren steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit, DStR 1996, 1749.

 

Rn. 470

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach hM berühren Tätigkeiten eines Freiberuflers, die nach der Verkehrsauffassung seinem Beruf fremd sind, die Einkünfte aus der freiberuflichen Praxis nicht. Diese Tätigkeiten sind für den Gewinn aus der freiberuflichen Praxis überhaupt ohne Bedeutung oder fallen unter einen anderen steuerlichen Tatbestand. Die Rspr (BFH BStBl II 1990, 287 mit umfassenden Nachweisen) lässt sich von der Überlegung leiten, den in § 18 Abs 1 Nr 1 EStG genannten freien Berufen liege ein jeweils eigenes Berufsbild zugrunde, das auch den dazugehörigen Betrieb prägt und begrenzt (vgl BFH BStBl II 1998, 152; 1991, 13 betreffend Zahngold eines Zahnarztes; BFH BStBl II 1989, 666; 1985, 517; 1981, 564; BFH/NV 1993, 465).

Diese Rspr ist mit dem GG vereinbar, insb auf sachliche Gründe gestützt (Standes- und Verkehrsauffassung, Lebenserfahrung, vgl BVerfG DB 1969, 18; HFR 1989, 215).

 

Rn. 471

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Beteiligt sich danach ein Angehöriger eines freien Berufes noch in anderer Weise mit Gewinnerzielungsabsicht am allg wirtschaftlichen Verkehr, entfaltet er damit eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit (zum An- und Verkauf von Waren vgl BFH BStBl II 1997, 567). Diese und seine freiberufliche Tätigkeit sind getrennt zu beurteilen, und zwar selbst dann, wenn zwischen ihnen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH BStBl II 1984, 129; s Rn 255ff).

 

Rn. 472

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei Geldgeschäften sind diese Grundsätze besonders zu beachten. Sie sind nach dem gesetzlichen Bild der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd (BFH BStBl II 1990, 17; 2001, 828 mwN). Sie sind daher getrennt zu beurteilen, es sei denn, dass ihre Eingehung in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, etwa als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit, steht, zB aufgrund der Zielsetzung, eine Honorarforderung zu retten. In diesem Fall sind sie in die freiberufliche Gewinnermittlung einzubeziehen (BFH BStBl II 2001, 828; BFH/NV 2003, 1576; im Einzelnen s Rn 443).

Ob die Geldgeschäfte standeswidrig sind, spielt im Übrigen keine ausschlaggebende Rolle (so auch BFH BStBl II 1990, 17), sofern nur der berufliche Zusammenhang gewahrt ist. Einzelne standeswidrige Geldgeschäfte ändern daher am freiberuflichen Charakter der Gesamttätigkeit idR nichts (BFH BStBl II 1982, 340; s Rn 170h, 272 aE).

 

Rn. 473

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Kosten eines Zivilprozesses, die einem Steuerbevollmächtigten aufgrund einer gegen ihn erhobenen Klage wegen Geldveruntreuung erwuchsen, sind während des Schwebens des Prozesses sowie bei Beendigung durch Vergleich BA, sofern die dem Steuerbevollmächtigten vorgeworfene Handlung einen genügend engen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufweist (BFH BStBl III 1966, 590). Dieser ist mE gegeben, wenn die (behauptete) Veruntreuung in Verfolg eines (vermeintlichen) Auftrags geschah.

 

Rn. 474

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Beteiligung eines RA an einem Geldtransfer eines Mandanten ins Ausland gegen eine 30 %ige Gewinnbeteiligung ist keine reine Hilfstätigkeit, sondern berufsfremd; in diesem Zusammenhang gezahlte Schmiergelder stellen keine BA dar (FG Köln EFG 1996, 970).

Jedoch ändert die standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars nichts an dessen Eigenschaft als Einnahme gemäß § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (BFH BStBl II 1982, 340). Denn es ist überwiegend Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit (zustimmend F. J. Haas, DStZ 1982, 308).

 

Rn. 475

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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