Rn. 255

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Tätigkeit iSd § 18 EStG ist der Betrieb des entsprechend tätigen Unternehmers. Übt er daneben mit Gewinnerzielungsabsicht noch eine LuF oder eine gewerbliche Tätigkeit aus, so erfordern die Grundsätze der Tatbestandsmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich die Erfassung gesonderter Betriebe und unterschiedlicher Einkunftsarten (BFH BStBl II 2009, 143).

Die ältere Rspr verlangte für die Einordnung einer Tätigkeit als freiberuflich eine ausschließliche Tätigkeit iSd § 18 EStG und ließ demgemäß bei gemischten Tätigkeiten eine Aufteilung in einen freiberuflichen und gewerblichen Anteil nicht zu (vgl RFH RStBl 1938, 915; 1939, 759; 1942, 907). Die Rspr des BFH verblieb zunächst bei der einheitlichen Beurteilung der gemischten Tätigkeit des Berufsträgers, gab jedoch das Erfordernis der ausschließlich freiberuflichen Tätigkeit für die Annahme einer freien Berufsarbeit iSd § 18 EStG auf (vgl BFH BStBl III 1951, 197; 1953, 256).

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