1. Grundsatz

 

Rn. 661

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Hat der StPfl das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur ESt nur herangezogen, soweit er 45 000 EUR übersteigt. Er ermäßigt sich nach § 16 Abs 4 S 3 EStG um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 EUR (in den VZ 2002 und 2003; 154 000 EUR) übersteigt.

 

Rn. 662

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach § 16 Abs 4 S 2 EStG wird der Freibetrag dem StPfl nur einmal gewährt. Nach R 16 Abs 13 S 4 EStR 2012 bedeutet dies: nur einmal im Leben, nicht je Einkunftsart. Dieser Auffassung ist mE nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Denn sowohl Wortlaut wie Sinn und Zweck der Vorschrift lassen die Auslegung zu, dass der Freibetrag je veräußertem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gewährt werden kann.

 

Rn. 663

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der steuerfreie Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns kann nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs 2 EStG verrechnet werden; er steht nicht für den Verlustabzug nach § 10d EStG zur Verfügung (BFH BStBl II 1976, 360).

2. Einzelheiten

 

Rn. 664

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Freibetrag wird auf jeden Fall unabhängig davon gewährt, ob das gesamte der selbstständigen Arbeit dienende Vermögen, ein selbstständiger Teil hiervon oder nur ein Mitunternehmeranteil veräußert bzw aufgegeben wird.

 

Rn. 665

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Erhöhung des Freibetrages wegen dauernder Berufsunfähigkeit (§ 18 Abs 3 S 2 EStG iVm § 16 Abs 4 S 3 EStG idF bis einschließlich VZ 1995) konnte auch gewährt werden, wenn nach der Veräußerung eine wesentlich andere Tätigkeit ausgeübt wurde; nicht jedoch, wenn – auch an einem anderen Ort – eine der Art nach gleiche, wenn auch spezialisierte Tätigkeit ausgeübt wurde (BFH BFH/NV 1997, 224: ein Allgemeinmediziner eröffnet 18 Monate nach der Praxisveräußerung eine Facharztpraxis). Ebenso wenig war der Freibetrag zu erhöhen, wenn die Praxis nach dem Tod des Praxisinhabers von den Erben veräußert wurde (BFH BStBl II 1985, 42). War der Veräußerungsvertrag jedoch noch von dem Erblasser geschlossen worden, war der Freibetrag auch dann zu erhöhen, wenn der Vertrag von dem Erben erfüllt wurde (BFH BStBl II 1995, 893).

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