Rn. 391

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Anspruch auf Vergütung darf nur unter der Voraussetzung eingeräumt sein, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben. Diese Reglung entspricht dem Wesen des Carried Interest als erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütung und stellt sicher, dass nur der nach Rückgewähr verbleibende Fondsgewinn Berechnungsgrundlage für das Carried Interest der Initiatoren ist (vgl BT-Drucks 15/3336, 7; hierzu Bünning, FR 2002, 982).

 

Rn. 392

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Voraussetzung ist also eine Vereinbarung der oben (s Rn 391) angegebenen Rückgewährvoraussetzungen. Die Anwendung der Vorschrift scheitert, wenn eine solche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung fehlt.

 

Rn. 393

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Fehlt die Vereinbarung der Rückgewährvoraussetzungen bei Begründung des Anspruchs auf das Carried Interest, ist mE dieser Mangel bis zur tatsächlichen Zahlung heilbar. Zeitpunkt der Beurteilung des Carried Interest ist seine tatsächliche Zahlung; ist zu diesem Zeitpunkt der ursprüngliche Mangel der Vereinbarung des Rückgewährvorbehalts geheilt, dann ist iSd Vorschrift der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung der Rückgewähr eingeräumt. Eine engere Auffassung wäre mE ein unnötiger Formalismus, der dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht wird.

 

Rn. 394

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Voraussetzung ist also nur die Vereinbarung der Rückgewähr. Diese Regelung ist deswegen sinnvoll, weil die Zahlung des Carried Interest erst nach Beendigung des Fonds mit Veräußerung der letzten Beteiligung nur eine von mehreren Handhabungen ist, weil aber auch bei jeder Veräußerung einer Beteiligung ein Anspruch auf das Carried Interest entstehen kann (vgl BT-Drucks 15/3336, 7; hierzu Lorenz, DStR 2001, 821; Herzig/Gocksch, DB 2002, 600). Kommt es also auf die tatsächliche Rückzahlung nicht an, ist es auch nicht schädlich, wenn Vergütungsanteile vor der Rückgewähr gezahlt werden (ebenso Behrens, FR 2007, 1211; aA Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 286). Entsprechendes gilt mE, wenn nach Beendigung des Fonds vorhandenes und rückzahlbares Kapital nicht (sofort) zurückgezahlt wird (ebenso Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 286 (Februar 2020)).

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