Rn. 177

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Berufsrecht der WP ist in der WPO v 05.11.1975 (BGBl I 1975, 2803, vgl § 2 Abs 2 u 3 WPO), geregelt. Der WP ist ein Beruf und ein öffentliches Amt. Zu seinem Berufsbild gehören insb die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden JA eines Unternehmens (mit Entscheidung über die Erteilung des Bestätigungsvermerks), aber auch die Steuerberatung, Sachverständigentätigkeit in Fragen der wirtschaftlichen Betriebsführung, Unternehmensberatung und Rechtsberatung (vgl BFH BStBl II 1981, 189 betreffend Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten; BFH BStBl II 1981, 196 zum WP als Verwaltungsratsmitglied).

Zulassungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium, ausnahmsweise eine langjährige Tätigkeit bei einem WP (§ 8 WPO) sowie der Nachweis einer mindestens dreijährigen Prüfungstätigkeit (§ 9 WPO).

Auch nicht das Berufsbild prägende Tätigkeiten sind mE mit dem Beruf des WP zu vereinbaren (zum StB s Rn 178).

 

Rn. 178

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das Berufsrecht der StB und StBev regelt das StBerG v 04.11.1975 (BGBl I 1975, 2735); vgl §§ 1 u 3, 33 StBerG. Zu ihrem Berufsbild gehören die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Im Einzelnen ist betroffen die Beratung im Hinblick auf die optimale Steuergestaltung, die Führung von Buchhaltung und Überschussrechnungen, Erstellung von JA und Steuererklärungen, des betrieblichen Rechnungswesens, Vermögensverwaltung und -planung (vgl BFH BStBl III 1951, 197; BStBl II 1985, 577; BFH/NV 1987, 335). Zu Berufsbild und Berufsrecht Dressler, StBp 2016, 111, 174, 208, 235.

Zulassungsvoraussetzung für den StB ist idR das Bestehen der StB-Prüfung, zu der zugelassen wird, wer (§ 36 StBerG idF Drittes Bürokratieentlastungsgesetz v 22.11.2019, BGBl I 2019, 1746)

(1) ein (Fach-)Hochschulstudium und eine berufspraktische Tätigkeit absolviert hat,
(2) nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung eine achtjährige (oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechsjährige) praktische Tätigkeit vorweisen kann,
(3) als Beamter des gehobenen Dienstes der FinVerw nach Abschluss der Laufbahnprüfung (Dipl-Finw FH) eine mindestens sechsjährige berufspraktische Tätigkeit vorweisen kann.

Erst mit der nach Bestehen der Prüfung – ggf in besonderen Fällen ohne Prüfung – ergehenden Bestellung ist der Bewerber berechtigt, den Titel StB zu führen.

Auch ausländische StB können nach Ablegung der Eignungsprüfung nach §§ 3 Nr 1, 3a StBerG und § 37aStBerG – zur EU-Rechts-Konformität BFH BFH/NV 2007, 785; 2007, 2357 – einen freien Beruf ausüben; zur teilweisen EU-Anerkennung vgl EuGH DStR 2006, 679; Metzler, DStR 2006, 1723.

 

Rn. 178a

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wie beim RA sind weitere das Berufsbild nicht prägende Tätigkeiten mit dem Beruf des StB grundsätzlich vereinbar. Das gilt insb für die Tätigkeit als Aufsichtsrat, als Insolvenzverwalter, als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker, als Vormund, Pfleger, Treuhänder sowie in der Unternehmens- und Ratingberatung. Es sind mE aber auch hier die in s Rn 170b170f angesprochenen Abgrenzungskriterien zu beachten. Im Einzelnen ergibt sich:

StB, die als Liquidatoren juristischer Personen tätig werden, handeln nicht in Ausübung ihres Berufes iS des § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (BFH BStBl II 1973, 832).

Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gehört nur dann zu den freiberuflichen Einkünften eines StB/WP, wenn sie – isoliert betrachtet – die an die berufstypische Tätigkeit zu stellenden Voraussetzungen erfüllt; im Übrigen kommt eine sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG in Betracht (BFH BStBl II 1994, 936; hierzu Depping, DStR 1995, 1337). Entsprechendes gilt für den Nachlassverwalter und den Testamentsvollstrecker (hierzu s Rn 335; Feiter, DStR 2006, 484).

Auch als Treuhänder tätige WP, StB oder StBev sind, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit der beratenden Tätigkeit besteht, nicht freiberuflich tätig (BFH BStBl III 1964, 530; BStBl II 1990, 534, grundlegend zur Abgrenzung; BFH BStBl II 1994, 650; BFH/NV 1991, 435). Dessen Tätigkeit kann jedoch eine vermögensverwaltende Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 3 EStG, ansonsten gewerblich sein (BFH BStBl III 1964, 530; BStBl II 1989, 797; BFH/NV 1987, 335). IdR ist die Tätigkeit für eine Bauherrengemeinschaft gewerblich (BFH BFH/NV 1987, 335 zur Mittelverwendungskontrolle). Einzelne für die Treugeber erbrachte und abgrenzbare Leistungen können aber als freiberuflich gewertet werden, wenn und soweit sie zu den typischerweise von StB ausgeübten Tätigkeiten gehören (BFH BStBl II 1994, 650; 1995, 171), zB Hilfeleistungen beim Erstellen der Steuererklärungen und der zugrunde liegenden Buchführung (BFH BStBl II 1986, 213; ähnlich FG BdW EFG 1994, 483 rkr).

Gewerblich ist ebenso die Vermittlung von Vermögensanlagen (Eigentumswohnung; Abschreibungsmodelle uÄ) durch einen StB (BFH BSt...

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