Rn. 446

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Das BV ist in AV und UV zu unterteilen. Sämtliche WG, die der freiberuflichen Tätigkeit auf Dauer zu dienen bestimmt sind und die die Tätigkeit erst ermöglichen, gehören zum AV. Die AK materieller oder immaterieller abnutzbarer WG des AV können nur über die AfA berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1978, 620). Verlassen sie das BV wegen Veräußerung, Entnahme, Verbrauchs oder Zerstörung, so ist der Restbuchwert als BA zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1995, 635): im Zeitpunkt der Veräußerung; der bei einem Verkauf erzielte Erlös ist hingegen als BE erst im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

 

Rn. 447

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die AK oder HK nicht abnutzbarer WG des AV, zB Betriebsgrundstücke, Beteiligungen oder Darlehensforderungen, werden erfolgswirksam erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als BA berücksichtigt (§ 4 Abs 3 S 4 EStG; BFH BStBl II 1982, 397, dort auch zur rückwirkenden Anwendung; BFH BStBl II 1973, 293 betreffend Beteiligung). Sie sind in ein nach § 4 Abs 3 S 5 EStG laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.

 

Rn. 448

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch die Bildung von UV kommt bei vereinfachter Gewinnermittlung in Betracht (BFH BStBl II 1986, 607; 1986, 607; Groh, FR 1986, 393; aA BFH BStBl II 1973, 480). Bei einem Kunstmaler gehören hierzu die zum Verkauf geschaffenen, ggf auch die zurückgekauften Bilder (FG Mchn EFG 2010, 2087 rkr). Die AK sind im Zeitpunkt des Abflusses nach § 11 Abs 2 EStG BA.

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