Rn. 73

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ist eine Tätigkeit auf Absatzförderung gerichtet und/oder wird sie auf Provisionsbasis vergütet, so liegt – auch wenn die vorhergehenden Beratungsleistungen von einem Angehörigen eines Katalogberufes erfolgt sind – eine gewerbliche Tätigkeit vor (zum Ingenieur s Rn 196; zum Architekten s Rn 203). Für eine freiberufliche Tätigkeit spricht in solchen Fällen, wenn die Beratungstätigkeit die geschuldete Hauptleistung darstellt und das Honorar hierfür nicht nur bei einem Erfolg der Beratung geschuldet wird (BFH BStBl II 1989, 24; 1989, 965).

Danach sind alle Personen, die als Agenten, Makler und dgl tätig sind, als Gewerbetreibende einzuordnen (vgl BFH BStBl II 1984, 129; BFH/NV 1991, 435).

Eine gewisse Besonderheit besteht beim Künstleragent, der im Normalfall (Vermittlung) Gewerbetreibender ist (BFH BStBl III 1960, 329; 1966, 36; BStBl II 1970, 517). Würde er seine Vergütung jedoch für die Gestaltung der Aufführung beziehen, könnte insoweit künstlerische Tätigkeit anzunehmen sein (BFH BStBl II 1972, 624).

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