Rn. 50

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Hochschullehrer sind idR hinsichtlich ihrer Lehrtätigkeit nicht selbstständig tätig; dasselbe gilt für Privatdozenten ohne Lehrauftrag, die lediglich auf die Kolleggelder angewiesen sind (RFH RStBl 1938, 1334).

Die Vortragstätigkeit in Akademien und Hochschulen, die von nicht zum Dozentenstamm gehörenden Vortragenden ausgeübt wird, ist auch dann freie Berufstätigkeit, wenn der Vortragende sich für längere Zeit, etwa ein Semester zur Abhaltung von Vorträgen verpflichtet hat. Anders ist nur zu entscheiden, wenn aufgrund des Umfangs der Vortragstätigkeit eine Eingliederung in den Betrieb angenommen wird (vgl RFH RStBl 1930, 105). Dasselbe soll für einen nebenberuflichen Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule gelten (BFH BStBl II 1985, 51; FG He EFG 1984, 175); zT fraglich, weil mE die Übernahme des Leistungsangebots der Hochschule regelmäßig eine Eingliederung in deren Lehrbetrieb mit sich bringt.

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