Rn. 41

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Unterrichtstätigkeiten von Selbstständigen (Gewerbetreibenden und Freiberuflern) richten sich ebenfalls nach den allg Grundsätzen: ein RA als Lehrbeauftragter an einer Hochschule soll mit Rücksicht auf die lose Bindung (?) des Lehrbeauftragten zur Hochschule trotz verhältnismäßig umfangreicher Lehrtätigkeit selbstständig tätig sein (BFH BStBl III 1958, 360); diese Rspr hat der BFH dahin verallgemeinert, dass ein Lehrauftrag an einer Fachhochschule auch dann selbstständig ausgeübt werden kann, wenn mehr als sechs Wochenstunden übernommen werden (BFH BStBl II 1985, 51 und FG He EFG 1984, 175 rkr); mE sind die oben angegebenen Entscheidungen fraglich, weil eine Eingliederung in den Lehrbetrieb vorliegt, nicht anders als beim Fahrlehrer).

Ein selbstständiger Fahrlehrer ist mit seiner Lehrtätigkeit in der Fahrschule eines anderen Fahrlehrers, der Fahrlehrer ausbildete, nicht selbstständig tätig (feste Einordnung bzgl Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Arbeitsort in die straffe Schulorganisation des anderen Fahrlehrers; BFH BStBl III 1958, 384).

Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist nach BFH idR als Ausübung eines freien Berufes anzusehen (vgl BFH BStBl II 1985, 51; H 18.1 EStH 2020 "Lehrtätigkeit") aus oben angegebenen Gründen bedenklich).

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