Rn. 445

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Auch gemischt genutzte WG können zum BV gehören. Wird ein WG zu mehr als 50 % für die freiberufliche Tätigkeit genutzt, so gehört es insgesamt zum BV (FG Köln EFG 1984, 337; R 4.2 Abs 1 EStR 2012).

Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG kommt gewillkürtes BV auch bei einer unter 50 % liegenden betrieblichen Nutzung in Betracht, sofern das WG mindestens zu 10 % freiberuflich genutzt wird (R 4.2 Abs 1 EStR 2012; BFH BStBl II 2004, 985; BFH/NV 2005, 173). Im Fall BFH BStBl II 2004, 985 "rechnete sich" das so: für einen zu 10 % betrieblich genutzten Pkw einer Zahnärztin konnte diese immerhin 27 062 DM als BA abziehen, während die Privatnutzung von 90 % pauschaliert nur mit 10 000 DM zu Buche schlug. Da sage noch einer, es gebe keine Gleichheit in der Ungerechtigkeit!

Sinkt der betriebliche Nutzungsanteil unter 10 %, stellt dies keine Entnahme dar, wenn der betriebliche Zusammenhang nicht völlig gelöst wird (BFH BStBl II 2013, 117).

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