Rn. 72

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nicht mehr selbstständige Arbeit ist nach der höchstrichterlichen Rspr die Tätigkeit des Angehörigen eines der in § 18 Abs 1 Nr 1–3 EStG genannten Berufe, wenn sie nach der Verkehrsanschauung als gewerbliche angesehen wird, vornehmlich also dann, wenn die Ausübung der Tätigkeit besondere wirtschaftliche Maßnahmen voraussetzt, die für die Ausübung eines Gewerbebetriebs kennzeichnend sind.

Solche Maßnahmen sind eine umfangreiche kaufmännische Organisation (BV und/oder Personal) und eine kaufmännisch aufgezogene Werbung, die auf Aktivitäten iS eines gewerblichen Unternehmens hinweisen (vgl RFH RStBl 1939, 158 sowie BFH BStBl II 1969, 375; 1973, 661; 1976, 152).

 

Beispiel:

Der Häuserverwalter, der zahlreiche Hausverwaltungen nur aufgrund eines umfangreichen kaufmännischen Betriebs mit selbstständig arbeitenden Angestellten erledigen kann, ist trotz der Nennung in § 18 Abs 1 Nr 3 EStG Gewerbetreibender (s Rn 335).

Entscheidend ist stets die Qualität der Tätigkeit. Hatte zB der Architekt ein eigenes Haus mit dem Ziel errichtet, sämtliche Wohnungen als Eigentumswohnung zu verkaufen, dann war seine gesamte Tätigkeit zur Planung und Realisierung des Bauvorhabens mit der anschließenden Veräußerungstätigkeit (Überschreiten der Objektgrenze vorausgesetzt) gewerblich. Verkauft er später den Bauplan für das Haus an jemanden, der diesen Plan für ein eigenes Bauvorhaben braucht, liegt hierin nicht die Veräußerung eines WG des gewerblichen BV, sondern eine freiberufliche Leistung unter Rückgriff auf das Planarchiv des Architekten.

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