Rn. 638

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei gleichartigen Tätigkeiten, die räumlich und organisatorisch getrennt ausgeübt werden, ergeben sich idR eigene Kundenkreise (BFH BStBl II 1978, 620). Das gilt etwa bei einer Teilpraxis bzw Teilkanzlei, wenn die Gesamttätigkeit in mehreren örtlich abgegrenzten Bereichen aus getrennten Räumen ausgeübt wird (so BFH BStBl III 1964, 135; FG Münster EFG 2015, 915, rkr). Entsprechendes gilt für Fahrschul-Niederlassungen in mehreren Orten (BFH BStBl II 2003, 838). Keinen selbstständigen Vermögensteil hat die Rspr angenommen bei einem Steuerbevollmächtigten mit Tätigkeit in nur einem Büro, der einen Teil seiner Mandate zurückbehält, auch wenn es diesbezüglich schon vor dem Verkauf eine organisatorische Trennung gegeben hat. Ebenso wenig liegt ein selbstständiger Vermögensteil vor bei einem Teil einer Praxis, in dem lediglich Buchführungsarbeiten ausgeführt werden (BFH BStBl II 1970, 566), bei einem Steuerbevollmächtigten mit zwei Büros in derselben Gemeinde, von denen aus ein jeweils eigener Mandantenkreis betreut wird (BFH BStBl II 1975, 661), sowie bei einer Allgemein- und Prüfärztin mit nicht eindeutig getrennten Räumlichkeiten, nicht eindeutig getrennt zuzuordnendem Personal und einer einheitlich genutzten Patientenkartei (FG Mchn EFG 2019, 615, Rev VIII R 36/18).

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