Entscheidungsstichwort (Thema)

Realteilung nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs führt nach Realteilungsgrundsätzen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bzw. § 18 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger war zu 18,38 % an der zum Verfahren beigeladenen T GbR (GbR, Beigeladene zu 1), einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Niederlassungen in O, S und A, beteiligt. Die Niederlassung A wurde vom Kläger geführt. Die GbR ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich; im Jahr 2006 wechselte sie zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei zwischen den Beteiligten strittig ist, ob der Wechsel bereits zum 1. Januar oder erst nach Ausscheiden des Klägers erfolgte.

Der Kläger schied gemäß Vereinbarung vom 7. April / 20. April 2006 zum 31. Mai 2006 aus der GbR aus. Die GbR wurde von den verbliebenen fünf Gesellschaftern fortgeführt. Im Jahr 2005 schieden zwei Gesellschafter aus der GbR aus; nach 2006 schied der Beigeladene zu 2 aus der GbR aus.

Das Ausscheiden des Klägers sollte gegen Sachwertabfindung steuerneutral gemäß § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen. Der dem Kläger zustehende Abfindungsanspruch wurde auf X EUR berechnet; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 15. August 2014 (Eingang beim Finanzgericht) Bezug genommen.

Der Kläger übernahm mit seinem Ausscheiden sämtliche Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung A. Der Kundenstamm wurde von den Gesellschaftern und dem Kläger nach Verhandlungen mit X EUR angesetzt. Nach einer am 07. November 2007 erstellten Abrechnung zum 31. Mai 2006 ergab sich unter Berücksichtigung des Abfindungsanspruchs sowie der übernommenen Aktiva und Passiva der Niederlassung A sowie des Kundenstamms mit dem Ausscheiden des Klägers eine Ausgleichsverbindlichkeit des Klägers i. H. v. X EUR; auf die Abrechnung (Anlagenhefter zum Schriftsatz des Bekl. vom 15. August 2014, Bl. 84 GA) wird insoweit wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten zur Auseinandersetzungsvereinbarung wird auf die Vereinbarung vom 7. April/20. April 2006 sowie den Inhalt des Gesellschaftsvertrags 2002 Bezug genommen.

In 2009 wurde bei der GbR durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung O eine Betriebsprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Bericht vom 27. Oktober 2009 zusammengefasst sind.

Die Prüfer waren der Auffassung, dass der Kläger gegen Sachwertabfindung ausgeschieden sei und dass dabei ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn entstanden sei. Da die GbR nach dem Ausscheiden des Klägers fortgeführt worden sei und der Abfindungsanspruch des Klägers durch Übertragung eines Teilbetriebs (Niederlassung A) erfüllt worden sei, liege weder eine Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG) vor, noch könne § 6 Abs. 5 EStG angewendet werden. Die Betriebsprüfer gingen von einem nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn i. S. v. § 16 EStG i.H.v. X EUR aus.

Zudem gingen die Prüfer von einem Übergangsgewinn wegen des Wechsels von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zum 31. Mai 2006 aus.

Für 2005 nahmen die Prüfer weitere, nicht im Streit stehende Gewinnkorrekturen vor.

Mit geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden stellte der Beklagte für 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit der GbR i. H. v. X EUR und für den Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. X EUR fest. Für 2006 stellte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit der GbR i. H. v.X EUR und für den Kläger einen Anteil am Gesamtgewinn i. H. v. X EUR sowie die darin enthaltenen laufenden Einkünften i. H. v. X EUR und einen Veräußerungsgewinn i. H. v. X EUR fest.

Der Einspruch des Klägers gegen die Änderungsbescheide wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Gesellschafter der GbR waren zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden.

Die Einspruchsentscheidung wurde an den Kläger gemäß Absendevermerk am 16. September 2011 (Freitag) abgesandt.

Die dagegen gerichtete Klage wurde beim Beklagten am 20. Oktober 2011 angebracht. Mit der Klagebegründung machte der Kläger geltend, die Einspruchsentscheidung erst am 20. Oktober 2011 erhalten zu haben. Im Erörterungstermin am 4. September 2014 hat der Kläger geltend gemacht, die Einspruchsentscheidung am 20. September 2011 erhalten zu haben. Die Datumsangabe in der Klageschrift sei Folge eines Schreibfehlers. Er könne den Briefumschlag zur Einspruchsentscheidung sowie das Posteingangsbuch vorlegen.

Das Klagebegehren zielte nach der Klageschrift auf eine Minderung des Gewinnanteils X um X EUR. Beim Gewinnfeststellungsbescheid 2006 wendete sich der Kläger gegen die Feststellung des Veräußerungsgewinns i. H. v. X EUR.

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