Rn. 636

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach § 20 Abs 5 UmwStG aF bzw § 20 Abs 4 S 1 u 2 UmwStG nF ist der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG sowie die Begünstigung nach § 34 Abs 1 u 3 EStG (Letztere vorbehaltlich der Nichtanwendung von § 3 Nr 40 Buchst b u c EStG iVm § 3c Abs 2 EStG) nur zu gewähren, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist, es sich nicht um die Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt und die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV mit dem gemeinen Wert/Teilwert ansetzt.

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