Rn. 81

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein allg steuerrechtlicher Begriff der freien Berufe (BVerfG spricht von Oberbegriff) besteht nach allg Auffassung nicht (zB BVerfG BStBl II 1978, 125; BFH BFH/NV 2002, 211; Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 60; zu Abgrenzungsfragen Schwendy/Wagner/Dau, LSW 4/131, 1).

Das Gesetz arbeitet mit einer einfachen Aufzählung der vier privilegierten Tätigkeitsgruppen und einer unsystematischen Aufzählung der privilegierten (Katalog-)Berufe und der ihnen ähnlichen Tätigkeiten. Eine klare Abgrenzung zum Nichtfreiberuf wird zunehmend schwieriger (Jahn, DB 2015, 641). Das Bild des jeweiligen freien Berufs mutet in der Praxis wenig konturiert an (zur hierdurch ausgelösten verfassungsrechtlichen Problematik s Rn 8).

Im Hinblick auf die Entgelte bestehen zwischen den beiden Gruppen insofern Unterschiede, als die Katalogberufler idR nicht ein frei ausgehandeltes Honorar, sondern eine nach objektiven Werten (zB Gebührentabelle) bemessene rein tätigkeitsbezogene Vergütung beziehen (vgl BVerfG BStBl II 1978, 125; BFH BFH/NV 1992, 811); Ausnahmen sind jedoch zulässig (BVerfG BB 2007, 617; s dazu § 4a RVG; § 43b PatAnwO; § 9a StBerG).

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