Rn. 664

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Freibetrag wird auf jeden Fall unabhängig davon gewährt, ob das gesamte der selbstständigen Arbeit dienende Vermögen, ein selbstständiger Teil hiervon oder nur ein Mitunternehmeranteil veräußert bzw aufgegeben wird.

 

Rn. 665

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Erhöhung des Freibetrages wegen dauernder Berufsunfähigkeit (§ 18 Abs 3 S 2 EStG iVm § 16 Abs 4 S 3 EStG idF bis einschließlich VZ 1995) konnte auch gewährt werden, wenn nach der Veräußerung eine wesentlich andere Tätigkeit ausgeübt wurde; nicht jedoch, wenn – auch an einem anderen Ort – eine der Art nach gleiche, wenn auch spezialisierte Tätigkeit ausgeübt wurde (BFH BFH/NV 1997, 224: ein Allgemeinmediziner eröffnet 18 Monate nach der Praxisveräußerung eine Facharztpraxis). Ebenso wenig war der Freibetrag zu erhöhen, wenn die Praxis nach dem Tod des Praxisinhabers von den Erben veräußert wurde (BFH BStBl II 1985, 42). War der Veräußerungsvertrag jedoch noch von dem Erblasser geschlossen worden, war der Freibetrag auch dann zu erhöhen, wenn der Vertrag von dem Erben erfüllt wurde (BFH BStBl II 1995, 893).

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