Rn. 655

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wird der Kaufpreis bei der Veräußerung gestundet oder Ratenzahlung vereinbart, so ist der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht. Die Kaufpreisforderung ist mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen (BFH BStBl II 1968, 653; 1974, 452). Zur Ratenzahlung mit Versorgungscharakter vgl BFH BStBl II 1968, 653; 2010, 969. Nach BFH BFH/NV 2011, 2039 soll auch genügen, dass die Ratenvereinbarung wagnisbehaftet ist; mE fraglich, weil dies bei ihnen per se der Fall ist, ohne dass die Rspr Anlass gesehen hatte, das Wahlrecht auch bei ihnen zuzulassen (vgl BFH BStBl II 2010, 969; BFH/NV 2007, 1306).

 

Rn. 656

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wird der Kaufpreis nachträglich gemindert, ist dies als rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 2 AO zu behandeln (BFH BStBl II 1993, 894; 1993, 897). Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises (BFH BStBl II 1973, 11). Bei Rückabwicklung des Kaufvertrages (zB wegen Nichtigkeit) entfällt rückwirkend (§ 175 Abs 2 AO) der Veräußerungsgewinn. Veräußerungskosten, die vor dem Jahr der Veräußerung entstehen, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzen (BFH BStBl II 1994, 287).

 

Rn. 657

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei gemischten Schenkungen wird das Geschäft nicht in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil aufgeteilt; der gesamte Veräußerungsgewinn ist nach § 34 EStG tarifbegünstigt (BFH BStBl II 1986, 811).

 

Rn. 658

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ist ein Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG für die Ermittlung des Veräußerungs- bzw Aufgabegewinns erforderlich (BFH BStBl II 1974, 518; 1998, 290; 2000, 179). Ein sich dabei ergebender Übergangsgewinn ist laufender, nicht iSd § 18 Abs 3 EStG begünstigter Gewinn (BFH BFH/NV 1987, 759; 1992, 512); auch bei Veräußerung eines Anteils an einer PartGes (BFH BFH/NV 2011, 1345). Bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer PersGes gilt dies jedoch nur für diesen, nicht für den den Betrieb fortführenden Einzelunternehmer (BFH BFH/NV 1988, 84; FG Sachsen v 23.03.2011, 5 K 1231/07).

In den Übergangsgewinn nicht einzubeziehen ist jedoch eine bei der Übertragung als "Rest-BV" zurückbehaltene nicht wesentliche Betriebsgrundlage (BFH BStBl II 2014, 288 gegen BMF BStBl I 2011, 1314 Tz 24.03). Eine Honorarforderung ist bei Zufluss zu versteuern (BFH BFH/NV 2008, 385 zu Buchwertfortführung; BFH BStBl II 2014, 288 zu Teilwertansatz; vgl BMF v 24.07.2015, IV C 2 – S 2750-a/07/10002:002, DB 2015, 1756).

Werden die Buchwerte fortgeführt, ist die Erstellung einer Übergangsbilanz nicht erforderlich (BFH BStBl II 2000, 123, unter C.II.1.). Entsprechendes gilt bei der Realteilung ohne Spitzenausgleich, wenn die Mitunternehmer unter Fortführung der Einnahmen-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben (BFH BStBl II 2014, 242; Arens, BRAK-Mitt 2013, 250).

 

Rn. 659

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wird der Veräußerungspreis ganz oder teilweise in Form einer Leibrente/Zeitrente vereinbart, hat der Veräußerer ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Kapitalwerts der Rente als Veräußerungsgewinn mit der weiteren Folge der Besteuerung der laufenden Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr 1 Buchst a EStG) und der Versteuerung der laufenden Zahlungen als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr 2 EStG; vgl BFH BStBl II 1974, 452; 1984, 664; 1996, 287; kritisch Streck, StRK EStG § 18 R 458). Das gilt nur, wenn die Bezüge lebenslang oder zumindest auf 10 Jahre fest zu zahlen sind und primär/auch der Vorsorge des Betriebsinhabers/Mitunternehmers dienen; die Sofortbesteuerung ist der gesetzliche Normalfall (BFH BStBl II 2011, 716; 2013, 883; 2017, 37; hierzu Richter/Jahn, FR 2016, 606). Das gilt nicht, wenn der Erwerber mit Zustimmung des Veräußerers zu dessen Gunsten eine Rentenversicherung durch Einzahlung des Kaufpreises abschließt (FG Köln EFG 2013, 616). Voraussetzung des Wahlrechts ist davon abgesehen, dass die Rente wagnisbehaftet ist und/oder überwiegend Versorgungszwecken dient (BFH BFH/NV 2011, 2039 mwN).

Der Tod des Rentenberechtigten ist kein rückwirkendes die Nebenrechnung des Rentenbarwerts und damit des Veräußerungspreises rechtfertigendes Ereignis, wenn bei der Veräußerung gegen Leibrente die Sofortbesteuerung gewählt wurde (BFH BStBl II 2000, 179).

 

Rn. 660

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zu einem Veräußerungsgewinn führt auch die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gegen eine höhere Gewinnbeteiligung des Altgesellschafters (BFH BStBl II 2016, 600; gegen FG D'dorf EFG 2013, 287, aufgehoben, soweit Verteilung des Gesamthandsgewinns und Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit betroffen). Bei Veräußerung gegen Beteiligung an den künftigen Honorareinnahmen sind die laufenden Zahlungen nach § 24 Nr 2 EStG zu erfassen, ohne dass ein Veräußerungsgewinn auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln wäre (BFH BStBl II 1979, 64; 1984, 664).

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