Rn. 661

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Hat der StPfl das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur ESt nur herangezogen, soweit er 45 000 EUR übersteigt. Er ermäßigt sich nach § 16 Abs 4 S 3 EStG um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 EUR (in den VZ 2002 und 2003; 154 000 EUR) übersteigt.

 

Rn. 662

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nach § 16 Abs 4 S 2 EStG wird der Freibetrag dem StPfl nur einmal gewährt. Nach R 16 Abs 13 S 4 EStR 2012 bedeutet dies: nur einmal im Leben, nicht je Einkunftsart. Dieser Auffassung ist mE nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Denn sowohl Wortlaut wie Sinn und Zweck der Vorschrift lassen die Auslegung zu, dass der Freibetrag je veräußertem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gewährt werden kann.

 

Rn. 663

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der steuerfreie Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns kann nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs 2 EStG verrechnet werden; er steht nicht für den Verlustabzug nach § 10d EStG zur Verfügung (BFH BStBl II 1976, 360).

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