Rn. 218

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird zum Erwerb von Anteilen an einer KapGes ein Darlehen aufgenommen und werden damit verbunden Schuldzinsen gezahlt, sind diese nicht in die AK mit einzubeziehen. Diese Kreditkosten stellen WK dar, welche bei den Einkünften aus KapVerm zu berücksichtigen sind (BFH vom 08.10.1985, VIII R 234/84, BStBl II 1986, 596).

Nur wenn langfristig mit einer positiven Überschussprognose gerechnet werden kann, ist der WK-Abzug zulässig. Dabei sind auch zu erwartende Wertsteigerungen der Beteiligung mit einzubeziehen (BFH vom 23.03.1982, VIII R 132/80, BStBl II 1982, 463).

Nur wenn anhand konkreter Anhaltspunkte langfristig von einer Ertragslosigkeit der Kapitalbeteiligung auszugehen ist, kommt ein WK-Abzug nicht in Betracht.

 

Rn. 219

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Diese Zuordnung der Schuldzinsen zu den Einkünften aus KapVerm gilt selbst dann, wenn der Anteilseigner ein selbst aufgenommenes Darlehen zinslos an die KapGes weitergibt (Pung/werner in D/P/M, § 17 EStG Rz 360). Aufgrund der Subsidiarität können die Zinsen ggf aber auch bei anderen Einkünften berücksichtigt werden (BFH vom 12.05.1995, VI R 64/94, BStBl II 1995, 644).

Durch § 20 Abs 9 EStG ist der Abzug der tatsächlichen WK ausgeschlossen, wenn nicht nach den Voraussetzungen des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG zum Teileinkünfteverfahren optiert werden kann (Frotscher/Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 32d EStG Rz 57ff (April 2021)).

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