1. Allgemeines

 

Rn. 381

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Neben der Auflösung und der Kapitalherabsetzung stellt die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto die dritte Fiktion des § 17 Abs 4 EStG dar, welche der Veräußerung iSd § 17 EStG gleichgestellt wird. Einlagen von Vermögensteilen des Gesellschafters, welche vorher im steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG festgestellt wurden, können von der Gesellschaft auch wieder an den Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Bei diesen Auskehrungen handelt es sich aus Sicht des Gesellschafters nicht um Einnahmen aus KapVerm (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG). Dabei erzielt der beteiligte Gesellschafter steuerbare Einnahmen aus § 17 Abs 4 S 1und 2 EStG durch Auskehrung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG nur, soweit diese die AK der Beteiligung überschreiten (BFH vom 19.02.2013, IX R 24/12, DStR 2013, 855).

Bis zur Höhe der AK bleibt der Rückzahlungsbetrag also steuerfrei, und es handelt sich um eine steuerneutrale Verrechnung mit den AK der Beteiligung. Durch die Minderung der AK wird aber der spätere Gewinn erhöht. Überschreitet die Einlagenrückzahlung die AK, so stellt der übersteigende Teil des Rückzahlungsbetrags zu 60 % einen stpfl Veräußerungsgewinn dar (Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 325 (August 2018)).

 

Rn. 382

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Ergebnis stellen also Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto eine fiktive Veräußerung da. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Auskehrungsbetrag und den AK. Der Freibetrag iSd § 17 Abs 3 EStG ist anwendbar.

2. Zeitpunkt der Realisierung bei Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

 

Rn. 383

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Zeitpunkt der Ausschüttung bzw Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG ist identisch mit dem Zeitpunkt des Zuflusses iSd § 11 Abs 1 EStG. Folglich gelten die Regeln des Zuflusses von Gewinnanteilen daher entsprechend. Es handelt sich hierbei aber nicht um Einnahmen aus KapVerm.

 

Rn. 384

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Da ein beherrschender Gesellschafter selbst bestimmen kann, wann ihm die Einlagen zurück zu gewähren sind, wird der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung in diesem Fall auf die Beschlussfassung vorverlegt. Die vorgelagerte zeitliche Zuordnung ergibt sich folglich aus der beherrschenden Gesellschafterstellung. Ob diese vorliegt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich liegt eine beherrschende Stellung vor, wenn der Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der KapGes verfügt und dementsprechend seinen Willen uneingeschränkt durchsetzen kann. Dies gilt allerdings nicht, insoweit die KapGes zahlungsunfähig ist oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gesellschafter besteht.

 

Rn. 385–390

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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