Rz. 347

Kehrt die Kapitalgesellschaft Vermögensteile aus, die bei ihr im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG festgestellt sind, so handelt es sich um Rückzahlung von Einlagen des Gesellschafters. Bei dem Gesellschafter handelt es sich nicht um Einnahmen aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 119ff.). Als Kapitalrückzahlung besteht im Rahmen des § 17 EStG Vergleichbarkeit mit der Kapitalherabsetzung; es müssen also dieselben Rechtsfolgen eintreten. Das bedeutet, dass die Rückzahlung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos als Minderung der Anschaffungskosten behandelt wird.[1] Bis zur Höhe der Anschaffungskosten bleibt der Rückzahlungsbetrag also steuerfrei, durch die Minderung der Anschaffungskosten wird aber der spätere Veräußerungsgewinn bzw. der Gewinn bei Liquidation oder Kapitalherabsetzung erhöht.

 

Rz. 348

Darüber hinaus hatte der BFH[2] entschieden, dass die Auskehrung aus dem EK 04 zu negativen Anschaffungskosten führen könne. Er hat dies aus dem Nettoprinzip abgeleitet, das es erfordere, im Rahmen des § 17 EStG alle positiven oder negativen Aufwendungen des Stpfl. zu berücksichtigen. Der Begriff der Anschaffungskosten sei deshalb, über § 6 EStG hinaus, weit auszulegen . Der Gesetzgeber hatte jedoch schon vor Ergehen des oben genannten BFH-Urteils diese Frage durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996[3] dahingehend geregelt, dass diese Auskehrungen in den Gewinnrealisierungstatbestand des § 17 Abs. 4 EStG einbezogen worden sind.[4]

 

Rz. 349

Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind daher fiktiv als Veräußerungen zu behandeln. Zur Ermittlung des "Auskehrungsgewinns" ist der Auskehrungsbetrag (der fiktive "Veräußerungspreis") mit den Anschaffungskosten zu vergleichen. Der (positive) Differenzbetrag ist steuerbarer Gewinn nach Abs. 4. Von dem Auskehrungsbetrag sind ebenso wie bei der Kapitalherabsetzung (Rz. 345) die gesamten, nicht nur anteilige Anschaffungskosten abzuziehen, sodass nur der die Anschaffungskosten übersteigende Auskehrungsbetrag der Besteuerung unterliegt.

Soweit durch die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto die Anschaffungskosten gemindert worden sind, sind späteren Besteuerungsfällen nach § 17 EStG die geminderten Anschaffungskosten (evtl. Anschaffungskosten von 0) zugrunde zu legen.

Zur Frage, ob die Einziehung von Anteilen unter Abs. 1 oder Abs. 4 handelt, vgl. Rz. 142ff.

[1] BFH v. 19.7.1994, VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362; kritisch hierzu Westerfelhaus, DStZ 1996, 481.
[3] BGBl I 1996, 2049.
[4] Ott, DStZ 1997, 546.

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