Rn. 113

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für § 17 EStG ist es nicht von Bedeutung, dass der Veräußerer die Anteile nacheinander erworben hat, welche zusammengerechnet eine maßgebliche Beteiligung ergeben (gestaffelter Erwerb). Da die Steuerverstrickung nachwirkt, ist es unerheblich, ob der Veräußerer auch im Veräußerungszeitpunkt noch iSd § 17 EStG beteiligt ist (Herzig/Förster, DB 1997, 594).

Auch eine zwischenzeitliche Nichtbeteiligung führt daher zur Anwendung des § 17 EStG (BFH vom 20.04.1999, VIII R 58/97). Die StPfl setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter gerade mit den veräußerten Anteilen innerhalb der letzten fünf Jahre iSd § 17 EStG beteiligt war, da nach § 17 EStG keine objektbezogene Besteuerung erfolgt (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 201; vgl Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 86 (42. Aufl)).

 

Beispiel:

Der Gesellschafter G ist im Jahr 2020 mit 2 % an der T-GmbH beteiligt. Im Jahr 2021 verkauft er seine Beteiligung.

Im Jahr 2022 erwirbt er erneut 0,5 % an der T-GmbH. Im Jahr 2023 veräußert er diese Beteiligung.

Lösung:

Unstreitig ist der erste Verkauf im Jahr 2021 nach § 17 EStG stpfl.

Der zweite Verkauf im Jahr 2023 ist ebenfalls nach § 17 EStG stpfl, da G im Jahr 2020 zu mehr als 1 % an der T-GmbH beteiligt war.

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