Rn. 182

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Veräußerungskosten sind neben den AK vom Veräußerungspreis abzuziehen. Zu diesen zählen alle Aufwendungen, welche zum einen in unmittelbarer sachlicher Beziehung mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH vom 18.08.1992, VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34; BFH vom 01.12.1992, VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; BFH vom 17.04.1997, VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102) und zum anderen auch tatsächlich vom Veräußerer getragen werden (BFH vom 02.10.1984, VIII R 36/83, BStBl II 1985, 320).

Diese Auslegung der unmittelbaren sachlichen Beziehung wurde in der jüngeren Rspr dergestalt ausgeweitet, dass ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung maßgebend und ausreichend ist (BFH vom 09.04.2014, I R 52/12, BFH/NV 2014, 1331). Dies ist bei Kosten für eine Abstandszahlung an Dritte, Maklergebühren, Kommissionärsprovision, Notare, Anwälte und StB grundsätzlich der Fall. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht allerdings nicht aus.

Bei Kurssicherungsgeschäften handelt es sich beispielsweise trotz zeitlichen Zusammenhangs um rechtlich selbstständige Geschäfte. Diese sind entsprechend getrennt zu beurteilen und für den Veräußerungspreis nicht von Bedeutung (BFH vom 02.04.2008, IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

Auch auf die Veräußerungskosten findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung, so dass gemäß § 3c Abs 2 EStG nur die Hälfte bzw 60 % der Kosten anzusetzen sind.

 

Rn. 183

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Widerspruch zu der Umqualifizierung zu den gewerblichen Einkünften werden Veräußerungskosten durch die Rspr sehr restriktiv und eng ausgelegt. Infolge dessen sind mittelbare Aufwendungen wie Kosten für fehlgeschlagene Veräußerungen nicht in die Veräußerungskosten mit einzubeziehen. Selbiges gilt für Aufwendungen aus Fremdfinanzierung, welche den laufenden Einkünften iSd § 20 EStG zuzuordnen sind.

Vorweggenommene Veräußerungskosten sind nur dann als abziehbare Aufwendungen zu qualifizieren, wenn sie in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendung bereits gegeben war. Diese Diskrepanz der engen Auslegung entspricht zwar einem Gleichlauf des Veräußerungskostenbegriffs mit § 16 Abs 2 EStG (BFH vom 17.04.1997, VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102, 104), wird aber in der Literatur zu Recht kritisiert (Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 185 (August 2018)).

Die enge Auslegung von Veräußerungskosten führt bei § 16 EStG dazu, dass mitunter keine Veräußerungskosten gegeben sind, jedoch BA vorliegen, die den laufenden Gewinn mindern. Bei § 17 EStG führt die enge Auslegung jedoch uU dazu, dass Kosten endgültig nicht abzugsfähig sind, wenn keine WK bei den Einkünften aus KapVerm geltend gemacht werden können.

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