Rn. 51
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Körperschaften erzielen gemäß § 8 Abs 2 KStG idR kraft ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb und haben keine außerbetriebliche Sphäre (BFH vom 22.08.2007, I R 32/06, BStBl II 2007, 961), sodass § 17 EStG keine Anwendung findet. Insoweit findet die Steuerbefreiung des § 8b KStG Anwendung und ein etwaiger Veräußerungsverlust ist nicht abziehbar. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht (ganz oder partiell) unter § 8 Abs 2 KStG fallen, können alle Einkunftsarten des EStG beziehen. Somit findet für diese Fälle für eine Veräußerung einer maßgeblichen Beteiligung § 17 EStG Anwendung, sofern keine Steuerbefreiung gemäß § 5 Nr 9 KStG vorliegt. Auch in diesen Fällen gilt hingegen die Steuerbefreiung des § 8b KStG, wenn gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligung zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – etwa aufgrund einer Betriebsaufspaltung oder durch entscheidende Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft (BFH vom 25.08.2010, I R 97/09, GmbHR 2011, 263; AEAO zu § 64 Nr 3; OFD Münster vom 29.09.1982, S-2729–82-St13–31) – gehört (glA Gosch, § 8b KStG Rz 13; aA hingegen wohl Jäschke in Lademann, § 17 EStG Rz 48 (231. EL), wonach für diese Fälle gemäß § 8 Abs 1 KStG die Regelung des § 17 EStG einschlägig ist).
Rn. 52
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Anwendungsbereich des § 17 EStG bei Körperschaften ist folglich nur beschränkt.
Rn. 53
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
In Deutschland lediglich beschränkt stpfl Körperschaften können über § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG gemäß § 17 EStG stpfl sein, insbesondere wenn Anteile von KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland veräußert werden (s § 49 Rn 138ff (Viebrock)).
Rn. 54–55
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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