Rn. 421
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
§ 17 Abs 6 EStG hat kumulative und alternative Voraussetzungen. Als Anteile iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG gelten gemäß § 17 Abs 6 EStG Anteile an KapGes, die nicht bereits die Beteiligungsgrenze des § 17 Abs 1 S 1 EStG erfüllen, wenn:
- die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach dem UmwStG unterhalb des gemeinen Wertes erworben worden sind (§ 17 Abs 6 Nr 1 EStG) und
- die eingebrachten Anteile solche iSd § 17 Abs 1 EStG waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage gemäß § 20 Abs 1 UmwStG beruhen (§ 17 Abs 6 Nr 2 EStG).
Rn. 422
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Vorschrift des § 17 Abs 6 EStG ist immer nur subsidiär gegenüber § 17 Abs 1 S 1 EStG anwendbar. Liegt nach dem Umwandlungsvorgang eine Beteiligung von mindestens 1 % vor, greift § 17 Abs 1 EStG unmittelbar.
Rn. 423
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Einbringungsvorgang iSd § 17 Abs 6 Nr 1 EStG sind die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gemäß § 20 UmwStG oder ein qualifizierter Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG. In beiden Fällen kann die übernehmende KapGes ihr Wahlrecht zugunsten eines Buch- oder Zwischenwertansatzes ausüben, sodass es zu keiner (vollständigen) Besteuerung der stillen Reserven kommt.
Erfolgt die Einbringung/der Anteilstausch hingegen unter Aufdeckung von stillen Reserven, gilt der gemeine Wert beim Einbringenden als Veräußerungspreis. Da es in diesem Fall zu einer Versteuerung gemäß § 17 EStG kommt, ist § 17 Abs 6 EStG auf die neuen Anteile nicht anwendbar.
Rn. 424–425
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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