Rn. 135

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Liegt der Teilwert der Beteiligung über den AK, erfolgt die Einlage zu den AK, so dass Wertsteigerungen zwischen Anschaffungs- und Einlagezeitpunkt nunmehr im BV erfasst werden (s § 6 Rn 1174ff (Dräger/Dorn/Hoffmann)). Da der Teilwert höher ist als die AK, sind höchstens die ursprünglichen AK gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG anzusetzen.

Ein verfassungsrechtlicher Sonderfall ergibt sich aus der Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % (Beschluss des BVerfG vom 07.07.2010, 2 BvR 748/05, BStBl II 2011, 86). Die vor dem 01.04.1999 eingetretenen Werterhöhungen einer Beteiligung innerhalb dieses Quotenbereichs sind nicht steuerbar, so dass die Einlage zwar mit den AK zu bewerten ist, die nicht steuerbaren Werterhöhungen sind bei der späteren Veräußerung außerbilanziell zu kürzen (BMF vom 21.12.2011, BStBl I 2012, 42). Diese Grundsätze dürften entsprechend für die Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsquote von 10 % auf 1 % gelten (BMF vom 21.12.2011, aaO; Dornheim, DStR 2012, 61, 64).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge