Rn. 181

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Mit Urteil vom 13.03.2018 setzte sich der BFH erstmals mit der Frage der steuerlichen Würdigung einer sog Break Fee auseinander (BFH vom 13.03.2018, IX R 18/17, BStBl II 2018, 531). Bei einer Break Fee handelt es sich um eine Exklusivitätsvereinbarung. Für einen festgelegten Zeitraum verpflichtet sich der Anteilseigner die Anteile an einer KapGes nicht an andere Personen zu verkaufen. Im Gegenzug verpflichtet sich der potentielle Käufer, eine Enthaltsamkeitsvergütung in Form einer Break Fee zu bezahlen, sofern es durch ihn nicht zu einem Erwerb der Anteile kommt ("Break").

Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass die Anteile nicht vom ursprünglichen Kaufinteressenten erworben, sondern nach Ablauf der vereinbarten Enthaltsamkeitsfrist an einen fremden Dritten veräußert wurden. Im Urteil entschied der BFH, dass die Break Fee beim früheren Anteilseigner und Veräußerer keine sonstige Leistung iSd § 22 Abs 3 EStG darstellt und somit nicht steuerbar ist. Begründet wurde dies damit, dass der Empfänger der Break Fee nicht die Möglichkeit hatte, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners (Break Fee) positiv zu beeinflussen. Für eine Zuordnung zu § 17 EStG fehlt es zum einen an dem Zusammenhang der Zahlung mit der tatsächlich erfolgten Veräußerung und zum anderen am Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (Vorinstanz FG Nbg vom 26.10.2016, 5 K 490/15, EFG 2017, 291).

Sofern die Person des Käufers und Break-Fee-Zahlers jedoch nicht auseinanderfällt, sollte mE die Break Fee wie ein zusätzlicher Kaufpreis den Veräußerungsgewinn iSd § 17 EStG erhöhen. Eine gezahlte Break Fee erhöht beim späteren Erwerber die AK seiner §-17-EStG-Beteiligung.

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