Rn. 33

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bis VZ 2008 waren Anteilsveräußerungen (nur) innerhalb von zwölf Monaten nach der Anschaffung nach § 23 EStG aF stpfl Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Haltefrist mehr als zwölf Monate betrug, steuerfrei. Durch das UntStRefG 2008 werden ab VZ 2009 nunmehr sämtliche Veräußerungsgewinne – unabhängig von einer Haltefrist – nach § 20 Abs 2 EStG grundsätzlich mit der 25 %igen AbgSt erfasst, sofern keine Anteile iSd § 17 EStG vorliegen.

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