Rn. 72

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unter Genussrechten sind schuldvertragliche Vermögensrechte gegen eine KapGes zu verstehen, die idR eine Beteiligung am Gewinn und/oder Liquidationserlös gewähren und in sehr vielgestaltiger Form vorkommen. Neben einer Beteiligung am Gewinn und/oder Liquidationserlös können Genussscheine auch Rechte auf eine feste Verzinsung sowie Bezugs- oder Benutzungsrechte beinhalten (BGH vom 05.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 119, 305). Der Begriff Genussrecht wird im Gesetz nicht definiert, aber in § 221 Abs 3 AktG erwähnt.

Genussscheine iSd § 17 EStG sind jedoch nur solche Forderungsrechte gegen eine KapGes, die zu einer Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös berechtigen (BFH vom 14.06.2005, VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861). Zu § 17 EStG zählen damit nicht solche Rechte, die nur eine Beteiligung am laufenden Gewinn gewähren. Zweck des § 17 EStG ist es, auf Gesellschafterebene einen Vermögenszuwachs zu erfassen. Dies ist bei Genussscheinen nur dann der Fall, wenn diese eine Beteiligung am Liquidationserlös beinhalten und daher mit einer Veräußerung bei der Gesellschaft thesaurierte Gewinne realisiert werden (vgl auch BT-Drucks 16/4841 vom 27.03.2007, 55). Nach Ansicht des BFH verleiht eine sog Nachrangvereinbarung, wonach das Genussrechtskapital erst nach Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist, dem Genussrecht jedenfalls noch keinen Beteiligungscharakter (BFH vom 14.06.2005, VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861; H 17 Abs 2 EStH 2021 "Genussrechte"). Eine Rückzahlungsverpflichtung lässt sich angesichts des klaren Regelungswortlauts nicht mit einer Beteiligung am Liquidationserlös gleichsetzen.

 

Rn. 73

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird nur eine Gewinnbeteiligung gewährt, handelt es sich hingegen um bloße Gläubigerrechte, nicht um eine Kapitalbeteiligung. Dementsprechend fallen Einkünfte aus derartigen Genussrechten nicht unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, sondern unter § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Es kommt nicht darauf an, ob die Genussscheine verbrieft sind oder nicht (glA Levedag in Schmidt, § 17 EStG, Rz 46 (42. Aufl); Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 146 (August 2018); Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 155).

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