Rn. 383

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Zeitpunkt der Ausschüttung bzw Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG ist identisch mit dem Zeitpunkt des Zuflusses iSd § 11 Abs 1 EStG. Folglich gelten die Regeln des Zuflusses von Gewinnanteilen daher entsprechend. Es handelt sich hierbei aber nicht um Einnahmen aus KapVerm.

 

Rn. 384

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Da ein beherrschender Gesellschafter selbst bestimmen kann, wann ihm die Einlagen zurück zu gewähren sind, wird der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung in diesem Fall auf die Beschlussfassung vorverlegt. Die vorgelagerte zeitliche Zuordnung ergibt sich folglich aus der beherrschenden Gesellschafterstellung. Ob diese vorliegt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich liegt eine beherrschende Stellung vor, wenn der Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der KapGes verfügt und dementsprechend seinen Willen uneingeschränkt durchsetzen kann. Dies gilt allerdings nicht, insoweit die KapGes zahlungsunfähig ist oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gesellschafter besteht.

 

Rn. 385–390

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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